Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität und fehlender Anhörungsrüge
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 752/18
- Datum
- 18.04.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180418.2bvr075218
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Subsidiarität schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht aus, wenn vorrangige verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe nicht erschöpft sind.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich durch Erhebung der Anhörungsrüge im Ausgangsverfahren vorzubringen; das Bundesverfassungsgericht verlangt deren vorherige Geltendmachung, soweit nicht besondere Umstände deren Entbehrlichkeit begründen.
Eine Anhörungsrüge nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nur dann entbehrlich, wenn aufgrund der zeitlichen Abläufe außerordentliche Eilbedürftigkeit vorliegt oder die Rüge offensichtlich aussichtslos ist; fehlen diese Voraussetzungen, macht das Unterlassen der Anhörungsrüge den Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Frankfurt, 16. April 2018, Az: 11 L 1606/18.F.A., Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 9. April 2018, Az: 11 L 1355/18.F.A., Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.