Nichtannahme wegen verspäteter Einreichung wesentlicher Anlagen bei Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 751/11
- Datum
- 27.06.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG in einer die Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden.
Erforderliche Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, gehören zur Begründung und müssen innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eingehen.
Der Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift allein (z. B. per Telefax) genügt nicht, wenn die für die Entscheidung notwendigen Anlagen erst nach Fristablauf eintreffen.
Erfolgt die vollständige Begründung nicht fristgerecht, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung anzunehmen; das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 4 U 91/09, Urteil
nachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 751/11, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011 und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.