Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 125.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 748/05
- Datum
- 05.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Der festgesetzte Gegenstandswert wird im Beschluss konkret beziffert und bildet die Grundlage für die Gebühren- und Kostenberechnung.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist eigenständiger Beschlussgegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 1. März 2005, Az: VIII R 25/02, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 748/05, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 125.000 € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).