Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung; PKH abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 743/17
Datum
04.04.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170404.2bvr074317
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG) ein. Das BVerfG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit entfiel der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine substantiierten Erfolgsaussichten darlegt.

3

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde erübrigt sich regelmäßig der Erlass einstweiliger Anordnungen in derselben Angelegenheit.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 58a AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 21. März 2017, Az: 1 VR 2/17, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung; PKH abgelehnt — Themis