Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung; PKH abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 743/17
- Datum
- 04.04.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170404.2bvr074317
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine substantiierten Erfolgsaussichten darlegt.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde erübrigt sich regelmäßig der Erlass einstweiliger Anordnungen in derselben Angelegenheit.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 21. März 2017, Az: 1 VR 2/17, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |