Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 743/01
Datum
13.04.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100413.2bvr074301
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € fest. Grundlage der Festsetzung sind § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. Die Entscheidung trifft eine konkrete Festsetzung des Werts im Tenor und dient als Bemessungsgrundlage für die Anwaltsvergütung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Gericht festgesetzt; maßgebliche Rechtsgrundlage sind § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

2

Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der Gegenstandswert durch ausdrückliche Festsetzung im Tenor des Beschlusses bestimmt werden.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und Gebühren nach den einschlägigen Gebührenvorschriften.

Relevante Normen
§ 113 Abs 2 BRAGebO§ 61 Abs 1 S 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 6. März 2001, Az: 10 UZ 2915/99, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 17. Juni 1999, Az: 15 E 3791/96 (V), Urteil

vorgehend BVerfG, 12. Mai 2009, Az: 2 BvR 743/01, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

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