Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 250.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 740/10
Datum
20.09.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110920.2bvr074010
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 € fest. Streitgegenstand war die Festlegung des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Werts. Der Tenor enthält die förmliche Wertfestsetzung; eine ausführliche Begründung ist im bereitgestellten Text nicht enthalten. Der Beschluss betrifft ausschließlich die prozessuale Gebührenfestsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch förmlichen Beschluss festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger verfahrensgebundener Kosten.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt verbindlich im Tenor des Beschlusses und begründet die rechnerische Grundlage für Kosten- und Honorarberechnungen.

4

Bei der Festsetzung kann das Gericht dem Gewicht und der grundrechtlichen Bedeutung der Beschwerde Rechnung tragen, sodass auch hohe Gegenstandswerte gerechtfertigt sein können.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 1. März 2010, Az: 2 Ws 120/10, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 29. November 2009, Az: 33 StVK 269/09 K, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 250.000 € — Themis