Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 740/10
- Datum
- 20.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110920.2bvr074010
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch förmlichen Beschluss festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger verfahrensgebundener Kosten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt verbindlich im Tenor des Beschlusses und begründet die rechnerische Grundlage für Kosten- und Honorarberechnungen.
Bei der Festsetzung kann das Gericht dem Gewicht und der grundrechtlichen Bedeutung der Beschwerde Rechnung tragen, sodass auch hohe Gegenstandswerte gerechtfertigt sein können.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 1. März 2010, Az: 2 Ws 120/10, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 29. November 2009, Az: 33 StVK 269/09 K, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.