Eilantrag gegen Kopieren und Aufbewahrung von Ausweispapieren bei Prozess-Einlass abgewiesen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 722/13
- Datum
- 11.04.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130411.2bvr072213
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen behaupteter Grundrechtsbeeinträchtigung muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen ein deutliches Überwiegen der den Erlass rechtfertigenden Belange ergeben.
Bei Eingangskontrollen zu Gerichtsverhandlungen können Sicherheits- und Ordnungsinteressen des geordneten Sitzungsablaufs Erheblichkeit gegenüber Datenschutzinteressen begründen, soweit der Eingriff nicht ein besonders hohes Gewicht erreicht.
Die Eignung vorübergehender Aufbewahrung und Kopien von Ausweispapieren als Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit ist in der Abwägung zu berücksichtigen; reine Behauptungen einer Grundrechtsverletzung genügen für einstweilige Anordnungen nicht.
Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, bleibt die hypothetische Interessenabwägung maßgeblich für die Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 <370 f.>; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.