Nichtannahme: Pauschales Ablehnungsgesuch gegen nicht genannte Richter unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 677/25
- Datum
- 27.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250627.2bvr067725
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es pauschal gegen nicht namentlich bezeichnete Richterinnen oder Richter gerichtet ist.
Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss geeignetes Tatsachenvorbringen enthalten; bloße Verweise auf sachfremde oder allgemein gehaltene Äußerungen sind ungeeignet und machen das Gesuch offensichtlich unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offenkundig unzulässig ist.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden anhängige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.
Tenor
Die Ablehnung der nicht namentlich genannten Richterinnen oder Richter ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es richtet sich pauschal gegen nicht namentlich genannte Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGE 11, 1; 46, 200; 72, 51 <59>). Zudem stützt es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offenkundig unzulässig ist.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.