BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: 50.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 675/14
- Datum
- 13.08.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190813.2bvr067514
Das Bundesverfassungsgericht hat im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die bezifferte Wertfestsetzung für anwaltliche Gebühren/Kosten im Verfahren. Eine nähere Begründung ist im vorliegenden Tenor nicht enthalten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bezifferung in Euro im Tenor der Entscheidung.
3
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die Grundlage für die weitere Bemessung von anwaltlichen Gebühren und kostenrechtlichen Berechnungen im Verfahren.
Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 26. Februar 2014, Az: 13 Qs 27/14 (9), Beschluss
vorgehend AG Rostock, 30. Januar 2014, Az: 34 Gs 2345/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 12. März 2019, Az: 2 BvR 675/14, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.