Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: 50.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 675/14
Datum
13.08.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190813.2bvr067514
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die bezifferte Wertfestsetzung für anwaltliche Gebühren/Kosten im Verfahren. Eine nähere Begründung ist im vorliegenden Tenor nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bezifferung in Euro im Tenor der Entscheidung.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die Grundlage für die weitere Bemessung von anwaltlichen Gebühren und kostenrechtlichen Berechnungen im Verfahren.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 26. Februar 2014, Az: 13 Qs 27/14 (9), Beschluss

vorgehend AG Rostock, 30. Januar 2014, Az: 34 Gs 2345/13, Beschluss

vorgehend BVerfG, 12. März 2019, Az: 2 BvR 675/14, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: 50.000 € — Themis