Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung; Hinweis auf Missbrauchsgebühr
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 648/21
- Datum
- 31.05.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.2bvr064821
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht setzt das Vorliegen der Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Dem Beschwerdeführer kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts und der Rechtsschutz anderer Verzögert wird.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 15. März 2021, Az: 8 EK 15/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).
Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.