Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG (Kammerbeschluss)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 635/18
- Datum
- 09.04.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180409.2bvr063518
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Bundesverfassungsgericht die für eine Annahme erforderlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen.
Ein Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar; gegen die Nichtannahme steht kein weiteres Rechtsmittel zum Bundesverfassungsgericht offen.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 22. Februar 2018, Az: 1 VB 54/17, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Juni 2017, Az: 1 S 1361/16, Beschluss
vorgehend VG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 2 K 2240/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |