Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Verbot der Abschiebung nach Tunesien

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 632/18
Datum
23.04.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180423.2bvr063218
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 27. März 2018, mit der die Abschiebung nach Tunesien untersagt wurde. Streitgegenstand war die Fortgeltung des vorläufigen Abschiebungsverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht verlängert die Anordnung bis einschließlich 7. Mai 2018, da die Voraussetzungen weiter bestehen. Die materielle Prüfung der Hauptsache blieb offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die für ihre Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin bestehen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet erfolgen und bestimmt den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes für den genannten Zeitraum.

3

Die Untersagung einer Abschiebung kann Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein, soweit dadurch irreparable oder nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile abgewendet werden sollen.

4

Eine Fortgeltung einstweiliger Anordnungen erfordert eine erneute gerichtliche Entscheidung; die bloße Fortdauer des Verfahrens begründet diese nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 58a AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 27. März 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 27. März 2018 wird für den Zeitraum bis einschließlich 7. Mai 2018 wiederholt.

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Verbot der Abschiebung nach Tunesien — Themis