Einstweilige Anordnung: Abschiebungsverbot nach Tunesien aufgrund Folgenabwägung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 632/18
- Datum
- 27.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Nachteile für den Beschwerdeführer, kann eine Abschiebung untersagt werden.
Die andauernde Abschiebehaft ist ein gewichtiger Umstand, der die Erfolgsaussichten der Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers erhöhen kann.
Einstweilige Anordnungen können zeitlich befristet werden, um die Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität des Rechtsschutzes zu wahren.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 23. April 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.