Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

PKH- und Beiordnungsablehnung; Verfassungsbeschwerde durch Tod erledigt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 62/18
Datum
04.07.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180704.2bvr006218
Quelle
Die Beschwerdeführer beantragen Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; das BVerfG lehnt beides wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Eine der Beschwerdeführerinnen ist verstorben; ihre Verfassungsbeschwerde hat sich dadurch erledigt, da Verfassungsbeschwerden höchstpersönliche Rechte betreffen. Die übrigen Beschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitergehende Begründung unterbleibt nach §93d BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2

Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte; mit dem Tod der Beschwerdeführerin kommt regelmäßig keine Rechtsnachfolge in Betracht, sodass das Verfahren durch ihren Tod erledigt ist.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung von PKH/Beiordnung oder die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Würzburg, 28. November 2017, Az: W 6 E 17.33779, Beschluss

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin St… werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. hat sich durch deren Tod erledigt.

Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

2. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 4. am 26. Februar 2018 verstorben ist, ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch ihren Tod erledigt hat. Eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.

3

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

PKH- und Beiordnungsablehnung; Verfassungsbeschwerde durch Tod erledigt — Themis