Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 614/16
Datum
19.09.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160919.2bvr061416
Quelle
Der Beschluss behandelt ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts und die Annahme einer Verfassungsbeschwerde. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist eine dienstliche Stellungnahme entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter entbehrlich.

3

Abgelehnte Richter, die geschäftsplanmäßig mit der Entscheidung betraut sind, sind nicht von der Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.

4

Bei offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 11. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 9. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen offensichtlicher Unzulässigkeit — Themis