Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Auseinandersetzung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 611/15
- Datum
- 20.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160720.2bvr061115
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit allen selbständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.
Das Bundesverfassungsgericht kann verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine fachgerichtliche Auslegung erkennen, ohne die Verfassungsbeschwerde zuzulassen, wenn andere, selbständige Gründe der Entscheidung nicht bestritten werden.
Anträge auf Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Frage, ob Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts bei der Interessenabwägung nach §25 Abs.5 AufenthG zu berücksichtigen sind, kann verfassungsrechtliche Bedeutung haben und ist daher prüfungsrelevant.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 17/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 21/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 19/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 18/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 20/15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts seien bei der Interessenabwägung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht zu berücksichtigen und deshalb Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht dargetan, die Anforderungen an die Zulassung der Berufung in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise überspannt, doch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit allen die angegriffenen Entscheidungen selbstständig tragenden Erwägungen hinreichend auseinander, so dass sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.