Wiederholung eA: Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe bei geringem Strafrest
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 542/09
- Datum
- 10.06.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110610.2bvr054209
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Nachteile der Vollstreckung für den Betroffenen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung überwiegen, insbesondere bei nur sehr geringem verbleibenden Strafrest.
Das Bundesverfassungsgericht kann bereits erlassene einstweilige Anordnungen zur Abwehr drohender Grundrechtsverletzungen für eine befristete Dauer wiederholen.
Eine befristete Aussetzung der Vollstreckung ist ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.
Bei der Interessenabwägung sind die konkrete Belastung des Betroffenen, die Reststrafdauer und das Gewicht des öffentlichen Vollstreckungsinteresses insgesamt zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.