Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 542/09
- Datum
- 15.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101215.2bvr054209
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einer Aussetzung der Vollstreckung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung und den mit der Vollstreckung verbundenen Nachteilen des Betroffenen vorzunehmen.
Überwiegen bei einem nur noch sehr geringen Strafrest die persönlichen Nachteile des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Durchsetzungsinteresse, kann die Aussetzung der Vollstreckung geboten sein.
Das Bundesverfassungsgericht kann einstweilige Anordnungen wiederholen, um die Rechtsposition des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu sichern.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in dieser Funktion sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.