Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 542/09
- Datum
- 14.07.2010
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann wiederholt werden, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen dies rechtfertigt.
Bei sehr geringem verbleibenden Strafrest ist das öffentliche Vollstreckungsinteresse geringer zu gewichten; demgegenüber sind die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile des Betroffenen besonders zu berücksichtigen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich zu begrenzen und kann bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde vorläufigen Rechtsschutz gewähren.
Im Rahmen der Abwägung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten; erhebliche persönliche Nachteile können die Fortsetzung der Vollstreckung als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.