Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 542/09
- Datum
- 14.01.2010
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100114.2bvr054209
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege einstweiliger Anordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aussetzen, wenn die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung überwiegen.
Bei der Abwägung zwischen individueller Belastung und öffentlichem Vollstreckungsinteresse ist das verbleibende Strafrestmaß maßgeblich: Bei sehr geringem Strafrest kann das öffentliche Vollstreckungsinteresse nur geringes Gewicht haben.
Einstweilige Anordnungen können wiederholt und befristet ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung (dringliche Rechtsverletzung, Fortbestehen der Abwägungsergebnisse) weiterhin vorliegen.
Die Befristung einer Aussetzungsanordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde erfolgen, um das sonstige Verfahren nicht vorwegzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.