Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Auslieferung an Russland
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 517/19
- Datum
- 26.09.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr051719
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Fortwirkung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen und kann befristet werden; die Befristung richtet sich u. a. nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.
Bei der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann das Bundesverfassungsgericht auf die Begründung der früheren Anordnung verweisen; eine erneute ausführliche Begründung ist nur insoweit erforderlich, als sich die Fortgeltung der Voraussetzungen nicht ohne Weiteres erschließt.
Die Aussetzung der Auslieferung durch einstweilige Anordnung bleibt bis zum Ende der Anordnungsdauer oder bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wirksam und schützt den Beschwerdeführer vor der unmittelbar drohenden Vollstreckungshandlung.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2019, Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 517/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 22. November 2019, Az: 2 BvR 517/19, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Februar 2021, Az: (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2), Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2019 verwiesen.