Ausschluss eines Verfassungsrichters wegen Vorbefassung (§ 18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 508/21
- Datum
- 29.10.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241029.2bvr050821
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache vor seiner Ernennung von Amts wegen im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
Die Mitwirkung an einer fachgerichtlichen Entscheidung vor Ernennung begründet Vorbefassung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auch dann, wenn sie in einem früheren gerichtlichen Verfahren erfolgte und sich auf denselben Streitgegenstand bezieht.
Für den Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG reicht die tatsächliche Mitwirkung an der fachgerichtlichen Entscheidung aus; es bedarf keiner Feststellung einer parteiischen Gesinnung oder besonderer Fehlverhaltensformen.
Der Ausschluss dient dem Schutz des Vertrauens in die Unparteilichkeit des Gerichts und ist unabhängig von der Frage, ob die frühere Mitwirkung rechtlich fehlerhaft war oder nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 25. November 2020, Az: 6 C 7/19, Urteil
vorgehend VG Köln, 27. Mai 2015, Az: 3 K 5625/14, Urteil
nachgehend BVerfG, 15. Juli 2025, Az: 2 BvR 508/21, Urteil
nachgehend BVerfG, 9. Februar 2026, Az: 2 BvR 508/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Richter Wöckel ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ausgangsverfahren von Amts wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Er hat an dem im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2019 - 4 A 1361/15 - mitgewirkt.