Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme: Kein Sonderausgabenabzug für selbstgetragene Krankheitskosten bei Selbstbeteiligung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 49/14
Datum
16.02.2015
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150216.2bvr004914
Quelle
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 49/14) gegen Entscheidungen des BFH und des Niedersächsischen FG nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung). Streitpunkt war, ob im Rahmen einer vertraglichen Selbstbeteiligung getragene Krankheitskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Vorinstanzen verneinten den Sonderausgabenabzug; das BVerfG ließ die Beschwerde nicht zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten, die Steuerpflichtige im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung tragen, sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.

2

Sonderausgaben setzen voraus, dass es sich um charakteristische Vorsorgeaufwendungen oder laufende Beitragsleistungen handelt; anlassbezogene, selbst getragene Krankheitskosten erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht.

3

Die zutreffende Einordnung steuerlich relevanter Krankheitskosten (Sonderausgaben vs. außergewöhnliche Belastungen) richtet sich nach den materiellen Merkmalen der jeweiligen Abzugskategorie; nur bei Vorliegen der Merkmale von Vorsorgeaufwendungen kommen Sonderausgaben in Betracht.

4

Verfassungsbeschwerden gegen steuerliche Bewertungsfragen können vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung als nicht zur Entscheidung angenommen werden, wenn keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 8. Oktober 2013, Az: X B 110/13, Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2013, Az: 9 K 265/12, Urteil

Nichtannahme: Kein Sonderausgabenabzug für selbstgetragene Krankheitskosten bei Selbstbeteiligung — Themis