Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpfter Rechtswege bei EMRK-Rüge
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 48/13
- Datum
- 24.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150224.2bvr004813
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.
Soweit eine Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend macht, ist die Rüge nur zulässig, wenn die dafür gebotenen Rechtsbehelfe bzw. Verfahren zur Erschöpfung des Rechtswegs in Anspruch genommen wurden.
Die Kammervorentscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne ausführliche Begründung ergehen und ist unanfechtbar, soweit das Gericht die Unzulässigkeit feststellt.
Die Berufung auf völkerrechtliche beziehungsweise europäische Menschenrechtsnormen enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, innerstaatliche oder vorgeschriebene Verfahrenswege zu nutzen; andernfalls ist die Rüge unbeachtlich.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 20. November 2012, Az: 1 W 429/11, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 28. April 2011, Az: 84 T 110/10 Asog, Beschluss
vorgehend AG Tiergarten, 1. Mai 2010, Az: 381 AR 3001/10 ASOG, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50<62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.