Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpfter Rechtswege bei EMRK-Rüge

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 48/13
Datum
24.02.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150224.2bvr004813
Quelle
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführerin rügte eine Grundrechtsverletzung gestützt auf die EMRK. Das Gericht stellt fest, dass der Rechtsweg insoweit nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde und verweist auf seine Rechtsprechung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.

2

Soweit eine Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend macht, ist die Rüge nur zulässig, wenn die dafür gebotenen Rechtsbehelfe bzw. Verfahren zur Erschöpfung des Rechtswegs in Anspruch genommen wurden.

3

Die Kammervorentscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne ausführliche Begründung ergehen und ist unanfechtbar, soweit das Gericht die Unzulässigkeit feststellt.

4

Die Berufung auf völkerrechtliche beziehungsweise europäische Menschenrechtsnormen enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, innerstaatliche oder vorgeschriebene Verfahrenswege zu nutzen; andernfalls ist die Rüge unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ MRK

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 20. November 2012, Az: 1 W 429/11, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 28. April 2011, Az: 84 T 110/10 Asog, Beschluss

vorgehend AG Tiergarten, 1. Mai 2010, Az: 381 AR 3001/10 ASOG, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50<62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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