Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung bei Steuerberater mangels Zulässigkeit verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 44/16
- Datum
- 04.02.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160204.2bvr004416
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 13 GG ist Beschwerdebefugnis nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung in seinen eigenen grundrechtlich geschützten Wohn‑ oder Geschäftsbereichen betroffen ist; die Durchsuchung von Räumen Dritter begründet diese Befugnis nicht ohne weiteres.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, solange der fachgerichtliche oder sonstige vorgesehene Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist; bei prozessualen Rügen gegen Durchsuchungs‑ und Beschlagnahmeentscheidungen kann insbesondere die Erhebung einer Anhörungsrüge erforderlich sein.
Ein Durchsuchungs‑ oder Beschlagnahmebeschluss muss den Tatvorwurf hinreichend bestimmt bezeichnen; unbestimmte oder vague Angaben in der Beschlussformulierung können die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Frage stellen.
Bei umfangreicher Beschlagnahme von Datenträgern ist vor einer umfassenden Sicherstellung zu prüfen, ob eine Beschränkung auf relevante Daten durch eine Durchsicht nach § 110 StPO möglich und erforderlich ist; andernfalls kann die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 108/15, Beschluss
vorgehend AG Zweibrücken, 15. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1121/15, Beschluss
vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 107/15, Beschluss
vorgehend AG Zweibrücken, 8. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1103/15, Beschluss
vorgehend LG Zweibrücken, 18. November 2015, Az: 1 Qs 89/15, Beschluss
vorgehend AG Zweibrücken, 1. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1084/15, Beschluss
vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 106/15, Beschluss
vorgehend AG Zweibrücken, 9. Juli 2015, Az: 1 Gs 735/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist für die geltend gemachte Verletzung von Art. 13 GG nicht beschwerdebefugt, soweit die Durchsuchung von Räumlichkeiten seines Steuerberaters angegriffen wird; im Übrigen hat er im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach unter anderem gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt und damit den Rechtsweg nicht erschöpft. Offen bleiben kann daher, ob der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2015 - 1 Gs 735/15 - hinreichend bestimmt bezeichnet ist, und ob die Beschlagnahme einer Vielzahl von Computern durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2015 - 1 Gs 1121/15 - noch verhältnismäßig ist, obwohl zuvor eine Beschränkung der als Beweisgegenstände in Betracht kommenden Daten beziehungsweise Computer mit Hilfe einer Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger nach § 110 StPO möglich gewesen wäre.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.