Ablehnung einstweiliger Anordnung in Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 43/19
- Datum
- 22.01.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr004319
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts durch die Vorinstanz genügt nicht; es muss substantiiert dargetan werden, dass diese Anwendung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Wird die erforderliche Substantiierung nicht erbracht, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf einstweilige Anordnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies ausdrücklich feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2019, Az: 1 AR 13/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.