Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Festsetzung des Gegenstandswerts in der Verfassungsbeschwerde auf 15.000 EUR

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 418/24
Datum
30.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824
Quelle
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro fest. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Grundlage der Bemessung waren die objektive Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; zugleich wurde die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde gewürdigt. Das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts wurde für angemessen erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts kann angemessen sein, wenn die objektive Bedeutung der Sache sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dies rechtfertigen.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind neben der öffentlichen Bedeutung des Verfahrens auch der Erfolg bzw. die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.

4

Die Höhe des Gegenstandswerts hat sich an der konkreten Bedeutung und dem tatsächlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren und ist begründend darzustellen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. März 2024, Az: 1 B 269/24, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. März 2024, Az: 1 B 244/24, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Februar 2024, Az: 1 B 1082/23, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. August 2024, Az: 2 BvR 418/24, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.

Festsetzung des Gegenstandswerts in der Verfassungsbeschwerde auf 15.000 EUR — Themis