Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss: Wählbarkeit der CDU bei Bundestagswahlen in Bayern

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 417/17
Datum
06.06.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170606.2bvr041717
Quelle
Eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Wählbarkeit der CDU bei Bundestagswahlen in Bayern wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Gericht hat die Beschwerde als Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Gericht teilt keine weiteren hintergründigen Ausführungen mit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht nach Prüfung der Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden.

2

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können als Kammerbeschluss ohne nähere Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel unanfechtbar und beendet das Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne materielle Entscheidung zur Sache.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 18 BWahlG

Vorinstanzen

vorgehend VG Wiesbaden, 30. Dezember 2016, Az: 6 K 1805/16.WI, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss: Wählbarkeit der CDU bei Bundestagswahlen in Bayern — Themis