BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss: Wählbarkeit der CDU bei Bundestagswahlen in Bayern
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 417/17
- Datum
- 06.06.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170606.2bvr041717
Eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Wählbarkeit der CDU bei Bundestagswahlen in Bayern wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Gericht hat die Beschwerde als Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Gericht teilt keine weiteren hintergründigen Ausführungen mit.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht nach Prüfung der Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden.
2
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können als Kammerbeschluss ohne nähere Begründung ergehen.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel unanfechtbar und beendet das Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne materielle Entscheidung zur Sache.
Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 18 BWahlG
Vorinstanzen
vorgehend VG Wiesbaden, 30. Dezember 2016, Az: 6 K 1805/16.WI, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.