Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung wegen fehlender Billigkeitsgründe abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 410/25
Datum
13.01.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025
Quelle
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. Strittig war die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a BVerfGG trotz Nichtannahme. Das Gericht lehnte den Erstattungsantrag ab, weil besondere Billigkeitsgründe nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorgetragen oder ersichtlich waren. Weitergehende Gründe wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht gegeben; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

2

Eine volle oder teilweise Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann auch bei Nichtannahme angeordnet werden, setzt jedoch das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.

3

Das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ist vom Antragsteller substantiiert vorzutragen; ohne entsprechenden Vortrag ist eine Erstattung zu versagen.

4

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahmebeschlüssen von einer weiteren Begründung absehen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Beschluss

vorgehend OLG Zweibrücken, 18. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

2

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung wegen fehlender Billigkeitsgründe abgelehnt — Themis