Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung wegen fehlender Billigkeitsgründe abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 410/25
- Datum
- 13.01.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Eine volle oder teilweise Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann auch bei Nichtannahme angeordnet werden, setzt jedoch das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.
Das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ist vom Antragsteller substantiiert vorzutragen; ohne entsprechenden Vortrag ist eine Erstattung zu versagen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahmebeschlüssen von einer weiteren Begründung absehen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Beschluss
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.