Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Einstweilige Untersagung der Auslieferung an Rumänien im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 364/26
Datum
26.02.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragt beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Übergabe an rumänische Behörden. Streitpunkt ist, ob die Übergabe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt wird. Das BVerfG ordnet die einstweilige Untersagung bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, an und beauftragt die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einstweilige Anordnungen erlassen, die die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung untersagen, um die Wirksamkeit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu sichern.

2

Einstweilige Untersagungen der Auslieferung können zeitlich befristet ergehen; eine Befristung bis längstens sechs Monate ist zulässig.

3

Zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung kann das Bundesverfassungsgericht die Generalstaatsanwaltschaft mit deren Durchführung beauftragen und anweisen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Übergabe zu ergreifen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 32 IRG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 16. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 23. Januar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 25. November 2025, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss

nachgehend BVerfG, 26. Februar 2026, Az: 2 BvR 364/26, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

Einstweilige Untersagung der Auslieferung an Rumänien im Verfassungsbeschwerdeverfahren — Themis