Einstweilige Untersagung der Auslieferung an Rumänien im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 364/26
- Datum
- 26.02.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einstweilige Anordnungen erlassen, die die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung untersagen, um die Wirksamkeit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu sichern.
Einstweilige Untersagungen der Auslieferung können zeitlich befristet ergehen; eine Befristung bis längstens sechs Monate ist zulässig.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung kann das Bundesverfassungsgericht die Generalstaatsanwaltschaft mit deren Durchführung beauftragen und anweisen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Übergabe zu ergreifen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 16. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 23. Januar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 25. November 2025, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
nachgehend BVerfG, 26. Februar 2026, Az: 2 BvR 364/26, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.