Nichtannahme: Sezessionsbestrebungen der Länder verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 349/16
- Datum
- 16.12.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.2bvr034916
Abstrakte Rechtssätze
Die Bundesrepublik Deutschland ist als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhender Nationalstaat zu verstehen; die Länder sind nicht Träger dieser verfassungsgebenden Gewalt.
Sezessionsbestrebungen einzelner Länder, die auf einen Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland abzielen, sind mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar und daher unzulässig.
Ein einseitiger Austritt eines Gliedstaates aus dem Bundesstaat verletzt die durch das Grundgesetz gewährleistete staatliche Einheit und kann nicht durch innerstaatliche Landesakte legitimiert werden.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Tenorbegründung ist endgültig und unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht "Herren des Grundgesetzes". Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.