Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme: Sezessionsbestrebungen der Länder verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 349/16
Datum
16.12.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.2bvr034916
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Volksabstimmung zum Austritt Bayerns aus der Bundesrepublik wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zentral ist die Frage, ob ein Land sich einseitig vom Bundesstaat loslösen kann. Das BVerfG stellt fest, dass die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“ sind und Sezessionsbestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bundesrepublik Deutschland ist als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhender Nationalstaat zu verstehen; die Länder sind nicht Träger dieser verfassungsgebenden Gewalt.

2

Sezessionsbestrebungen einzelner Länder, die auf einen Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland abzielen, sind mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar und daher unzulässig.

3

Ein einseitiger Austritt eines Gliedstaates aus dem Bundesstaat verletzt die durch das Grundgesetz gewährleistete staatliche Einheit und kann nicht durch innerstaatliche Landesakte legitimiert werden.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Tenorbegründung ist endgültig und unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 20 Abs 2 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 28 GG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht "Herren des Grundgesetzes". Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Sezessionsbestrebungen der Länder verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung — Themis