Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 329/09)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 329/09
Datum
14.09.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.2bvr032909
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 329/09) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erging ohne Begründung. Nach Rn. 1 ist die Entscheidung unanfechtbar, womit das Verfahren vor dem BVerfG beendet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG kann als Kammerbeschluss ohne nähere Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Unanfechtbarkeit eines Nichtannahmebeschlusses beendet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 11. Dezember 2008, Az: X B 179/08, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 329/09) — Themis