BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 329/09)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 329/09
- Datum
- 14.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.2bvr032909
Die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 329/09) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erging ohne Begründung. Nach Rn. 1 ist die Entscheidung unanfechtbar, womit das Verfahren vor dem BVerfG beendet ist.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG kann als Kammerbeschluss ohne nähere Begründung ergehen.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
4
Die Unanfechtbarkeit eines Nichtannahmebeschlusses beendet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 11. Dezember 2008, Az: X B 179/08, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.