Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (10.000 €; 5.000 €)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 328/18
Datum
19.12.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181219.2bvr032818
Quelle
Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und den gesonderten Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € fest. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Wertermittlung und ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Rechtsfragen entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. April 2018, Az: 2 BvR 328/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (10.000 €; 5.000 €) — Themis