Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (10.000 €; 5.000 €)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 328/18
- Datum
- 19.12.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181219.2bvr032818
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. April 2018, Az: 2 BvR 328/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.