Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 326/20
- Datum
- 10.03.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200310.2bvr032620
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie aufgrund offenkundiger Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, wenn nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Zulassung objektiv sachdienlich ist.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Eine Nichtannahmeentscheidung kann zur Erledigung anhängiger Anträge auf einstweilige Anordnung führen, wenn dadurch der Entscheidungsgegenstand entfällt.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.