Einstellung der Verfassungsbeschwerde nach Erledigung; Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 3/16
- Datum
- 13.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160713.2bvr000316
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht stellt ein Verfahren ein, wenn der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt.
Werden die angegriffenen verwaltungsbehördlichen Maßnahmen nach nochmaliger Prüfung abgeändert und dadurch die Verfassungsbeschwerde erledigt, ist die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.
Das Bundesverfassungsgericht kann für die Verfassungsbeschwerde und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getrennte Gegenstandswerte festsetzen; diese Festsetzung dient der Bemessung von Gebühren und Auslagen.
Entscheidungen über Einstellung des Verfahrens, die Anordnung von Auslagenerstattung und die Festsetzung von Gegenstandswerten können vom Gericht als unanfechtbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Frankfurt, 4. Dezember 2015, Az: 7 L 5687/15.F.A, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 26. November 2015, Az: 7 L 5489/15.F.A., Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt hat.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den streitgegenständlichen Bescheid nach nochmaliger Prüfung abgeändert hat.
Der Gegenstandswert wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.