Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; PKH abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 307/21
- Datum
- 15.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210615.2bvr030721
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihre Begründung offensichtlich keinen nachvollziehbaren Sachvortrag enthält, aus dem eine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG hervorgeht.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört eine substantielle argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen; bloße pauschale oder unzureichende Rügen genügen nicht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hierfür sind die entsprechenden Grundsätze des § 114 ZPO entsprechend anzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei offenkundiger Unzulässigkeit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: 2 ARs 288/20, Beschluss
vorgehend OLG München, 12. Oktober 2020, Az: 4 Ws 179/20 KL, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; BVerfGK 14, 402 <417>) erfolgt nicht ansatzweise.
II.
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.
III.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.