Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss: Besteuerung von VBL-Umlagen als Arbeitslohn nicht entschieden

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 3056/09
Datum
27.07.2010
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100727.2bvr305609
Quelle
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 3056/09) gegen das BFH-Urteil VI R 8/07 nicht zur Entscheidung angenommen; der Kammerbeschluss vom 27.7.2010 erfolgte ohne Begründung. Streitpunkt war, ob Arbeitgeberumlager an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Zeitpunkt der Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Durch die Nichtannahme blieb die verfassungsrechtliche Frage ungeprüft und das BFH-Urteil wurde sachlich nicht vom BVerfG geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung entscheidet nicht über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung und enthält keinen für die Rechtsprechung verbindlichen Leitsatz.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde lässt die Entscheidung der Vorinstanz materiell unberührt; eine verfassungsrechtliche Klärung der gerügten Frage erfolgt dadurch nicht.

3

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, bleibt die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsfrage (z. B. der Besteuerungszeitpunkt von Arbeitgeberumlager an Versorgungseinrichtungen) offen und kann nicht als vom BVerfG geklärt gelten.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG erfordert keine inhaltliche Begründung und ist nicht gleichbedeutend mit einer inhaltlichen Bestätigung oder Ablehnung der Vorentscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 7. Mai 2009, Az: VI R 8/07, Urteil

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