Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels Anhörungsrüge; Pflicht der JVA zur Weiterleitung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 3051/14
- Datum
- 17.02.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160217.2bvr305114
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor die prozessual gebotene Anhörungsrüge gegen die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, wenn subsidiäre Rechtsbehelfe nicht erschöpft worden sind.
Von einer sekundären Anhörungsrüge kann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.
Justizvollzugsanstalten können verpflichtet sein, Anträge und Eingaben von Gefangenen beschleunigt (z.B. durch Fernübermittlung) an das zuständige Gericht weiterzuleiten, soweit dies zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 25. November 2014, Az: III - 1 Vollz (Ws) 557/14, Beschluss
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, da der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. In diesem Fall hätte es sich nicht um eine sekundäre Anhörungsrüge gehandelt (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>), der Beschwerdeführer schildert vielmehr einen eigenständigen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet sein kann, einen Antrag beschleunigt - etwa durch Telefax - an das Gericht weiterzuleiten, so dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, juris, Rn. 10).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.