Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Einstellung verbundener Verfassungsbeschwerden nach Erledigung; Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15
Datum
22.07.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150722.2bvr302414
Quelle
Die verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren werden nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch den Freistaat Thüringen an (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Zugleich wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Beschwerde und einstweilige Anordnung jeweils auf insgesamt 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung in der Hauptsache können verbundene Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesverfassungsgericht eingestellt werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführer anordnen.

3

Das Gericht ist befugt, für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen einheitlichen Gegenstandswert festzusetzen.

4

Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren sowie über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 26. November 2014, Az: 4 E 20603/14 Ge, Beschluss

vorgehend VG Gera, 17. Dezember 2014, Az: 4 E 20667/14 Ge, Beschluss

vorgehend VG Gera, 20. Februar 2015, Az: 4 E 20074/15 GE, Beschluss

Tenor

Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.

Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Einstellung verbundener Verfassungsbeschwerden nach Erledigung; Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung — Themis