Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung bei Zwangsbehandlung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 2947/14
Datum
19.12.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20141219.2bvr294714
Quelle
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Unterbringung nicht zur Entscheidung an. Es rügt die Unzulässigkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlicher Rechtsschutz nachgesucht wurde. Konkret verweist das Gericht auf die statthafte Beschwerde nach §§ 58, 64 FamFG beim Amtsgericht. Weitere Begründungen unterbleiben nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor ihrer Erhebung den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Gegen die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 1906 Abs. 1–3a BGB ist die Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht statthaft (§ 58 Abs.1, § 64 Abs.1 S.1 FamFG).

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die fehlende Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe offensichtliche Unzulässigkeit begründet.

4

Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das BVerfG nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 1906 Abs 1 BGB§ 58 Abs 1 FamFG§ 64 Abs 1 S 1 FamFG§ 312 Nr 1 FamFG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Gegen die durch das Amtsgericht Regensburg erfolgte Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a BGB kann die Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht Regensburg einlegen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung bei Zwangsbehandlung — Themis