Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Griechenland
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2879/09
- Datum
- 01.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen.
Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden und längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern.
Eine einstweilige Anordnung kann die vorläufige Untersagung der Abschiebung einer ausländischen Person anordnen.
Entscheidungen über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Kassel, 4. Dezember 2009, Az: 3 L 1454/09.KS.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2879/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.