Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbefreiung – Nichtannahme wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 287/11
- Datum
- 24.04.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150424.2bvr028711
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die schriftliche Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer muss in der Begründung substantiiert und ausdrücklich die maßgeblichen Auffassungen der Vorinstanzen und einschlägige Rechtsprechung darlegen; bleibt diese Auseinandersetzung aus, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Bei verfassungsrechtlichen Angriffen auf Steuerbefreiungen ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit Steuerbefreiungen als negative Staatsleistungen iSd Art.140 GG iVm Art.138 WRV zu qualifizieren sind, für die Zulässigkeit der Beschwerde von zentraler Bedeutung.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 30. Juni 2010, Az: II R 12/09, Urteil
vorgehend FG Düsseldorf, 14. November 2008, Az: 11 K 3633/07 BG, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entspricht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinander, die Grundsteuerbefreiung stelle eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV zugunsten korporierter Religionsgesellschaften dar (vgl. BVerfGE 19, 1 <13>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.