Einstweilige Anordnung: Wiederholung der Untersagung der Abschiebung eines Eritreers
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2780/09
- Datum
- 01.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine bereits erlassene einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung einer Abschiebung wiederholen und befristen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden, längstens bis zur Entscheidung über die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz gegen vollziehbare staatliche Maßnahmen (z. B. Abschiebungen) gewähren, soweit die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 19. November 2009, Az: 6 L 1757/09. A, Beschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 6 L 1544/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2780/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 8. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.