Wiederholung einstweiliger Anordnung: Abschiebungsverbot nach Griechenland
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2767/09
- Datum
- 01.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung befristen und für eine bestimmte Dauer wiederholen.
Die Wirksamkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bestimmt werden.
Entscheidungen über einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Schutzmaßnahmen wie ein Abschiebungsverbot anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 6 L 1555/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2767/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.