Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Abschiebungsverbot nach Griechenland

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2767/09
Datum
01.12.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines eritreischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt. Die Wiederholung gilt für weitere sechs Monate oder bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Maßnahme sichert den Beschwerdezugang und das Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung befristen und für eine bestimmte Dauer wiederholen.

2

Die Wirksamkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bestimmt werden.

3

Entscheidungen über einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Schutzmaßnahmen wie ein Abschiebungsverbot anordnen.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ Art 67 AEUV§ Art 77 AEUV§ Art 78 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend VG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 6 L 1555/09.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2767/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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