Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 2718/10
Datum
20.07.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160720.2bvr271810
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzt im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest. Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Das Gericht legt den Gegenstandswert ausdrücklich mit 75.000 € fest. Die Festsetzung dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 RVG in der jeweils anwendbaren Fassung.

3

Die Bestimmung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach den Vorschriften des RVG.

4

Gerichte können den Gegenstandswert durch ausdrücklichen Beschluss in einer konkret bezifferten Summe festsetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG vom 05.05.2004

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 21. Oktober 2010, Az: 622 Qs 30/10, Beschluss

vorgehend AG Hamburg, 30. August 2010, Az: 245 Ds 3405 Js 257/10 (237/10), Beschluss

vorgehend BVerfG, 16. Juni 2015, Az: 2 BvR 2718/10, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung).

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 € — Themis