Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis (§93 Abs.1 S.1 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2674/10
- Datum
- 07.04.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgeschriebenen Beschwerdefrist erhoben wird.
Für die Fristeinhaltung ist das Eingangsdatum der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht maßgeblich.
Ein Nichtannahmebeschluss wegen Fristversäumnis kann ohne weitere inhaltliche Begründung ergehen, wenn die Verspätung feststeht.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 14. Oktober 2010, Az: 3 Qs 629/10, Beschluss
vorgehend AG Darmstadt, 27. Oktober 2009, Az: 25 Gs - 121 Js 48519/09, Beschluss
nachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 2674/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. November 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.