Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor: "Der Beschluss" → "Das Urteil"
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2646/13
- Datum
- 08.10.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151008.2bvr264613
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines gerichtlichen Entscheids kann vom erlassenden Gericht berichtigt werden.
Die Berichtigung erstreckt sich auf Schreibversehen und offensichtliche Formulierungsfehler, nicht auf inhaltliche Änderungen der Entscheidung.
Die Feststellung und Vornahme der textlichen Berichtigung erfolgt durch entsprechenden Kammer- oder Beschlussakt des erkennenden Gerichts.
Eine formale Berichtigung des Tenors ändert nicht die materielle Entscheidung oder deren Rechtsfolgen, sondern soll den Wortlaut klarstellen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. September 2013, Az: 3d A 722/09.O, Urteil
vorgehend VG Münster, 26. Januar 2009, Az: 13 K 1684/06.O, Urteil
vorgehend BVerfG, 12. August 2015, Az: 2 BvR 2646/13, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2015 wird dahin berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 4 die Wörter "Der Beschluss" durch die Wörter "Das Urteil" ersetzt werden.