Nichtannahme mangels Substantiierung; Hinweis auf Missbrauchsgebühr
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 263/21, 2 BvR 276/21, 2 BvR 284/21, 2 BvR 304/21
- Datum
- 31.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210331.2bvr026321
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen der Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus; fehlen diese, erfolgt die Nichtannahme.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden die Erfüllung der richterlichen Aufgaben behindert und dadurch der Zugang anderer Rechtsuchender verzögert wird.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Entscheidung bereits aus formellen Gründen getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 40/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 2. Dezember 2020, Az: 8 EK 40/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 53/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 4. Dezember 2020, Az: 8 EK 53/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 4. Januar 2021, Az: 8 EK 70/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 30. November 2020, Az: 8 EK 70/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 4. Januar 2021, Az: 8 EK 76/20, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 30. November 2020, Az: 8 EK 76/20, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).
Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.