Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2628/10
- Datum
- 22.10.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen und dadurch die Vollstreckung von Freiheitsstrafen vorläufig aussetzen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann auf eine bestimmte Frist befristet werden und ist längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zulässig.
Die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung dient der Abwehr nicht wiedergutzumachender Nachteile, soweit die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von wesentlicher Bedeutung für die Rechtslage ist.
Bei Verfassungsbeschwerden, die Verständigungen zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren betreffen, kann die Aussetzung der Vollstreckung erforderlich sein, um die Wirksamkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu sichern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Oktober 2010, Az: 1 StR 443/10, Beschluss
vorgehend LG München II, 9. März 2010, Az: W5 KLs 70 Js 40038/07, Urteil
vorgehend BVerfG, 22. Mai 2012, Az: 2 BvR 2628/10, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.