Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu §27 Abs.3 UmwStG und Rückwirkung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2628/09
- Datum
- 04.04.2012
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung annehmen; ein solcher Beschluss enthält keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Norm.
Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Anwendungsvorschrift des Steuerrechts setzt darlegbare, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung voraus.
Für die Prüfung steuerrechtlicher Anwendungsvorschriften sind zunächst die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof zuständig; das BVerfG entscheidet nur, wenn die Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. August 2009, Az: I B 6/09, Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 10. Dezember 2008, Az: 1 K 162/07, Urteil