Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu §27 Abs.3 UmwStG und Rückwirkung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2628/09
Datum
04.04.2012
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2628/09) betrifft die Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vom 19.12.1997 und die Zulässigkeit ihrer Rückwirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine materielle Prüfung der Rückwirkungsfrage erfolgte damit nicht. Vorinstanzen waren das FG Hamburg und der BFH.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung annehmen; ein solcher Beschluss enthält keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Norm.

2

Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Anwendungsvorschrift des Steuerrechts setzt darlegbare, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung voraus.

3

Für die Prüfung steuerrechtlicher Anwendungsvorschriften sind zunächst die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof zuständig; das BVerfG entscheidet nur, wenn die Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 27 Abs 3 UmwStG vom 19.12.1997

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 31. August 2009, Az: I B 6/09, Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 10. Dezember 2008, Az: 1 K 162/07, Urteil

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